Abschnitt 3 Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes
§ 10 Mobiles Arbeiten - Digitale Gesetze
§ 10 Mobiles Arbeiten
Soldatinnen oder Soldaten kann gestattet werden, den Dienst an einem anderen Ort als dem Arbeitsplatz zu leisten, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.