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§ 10 Mobiles Arbeiten - Digitale Gesetze
Verordnung über die Arbeitszeit der Soldatinnen und Soldaten (SAZV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Grundbetrieb
§ 5 Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
§ 5a Höchstzulässige Arbeitszeit bei bestimmten Tätigkeiten
§ 6 Regelmäßige tägliche Arbeitszeit
§ 7 Ruhepausen und Ruhezeiten
§ 8 Dienstfreie Tage
§ 9 Schichtdienst
§ 10 Mobiles Arbeiten
§ 11 Dienstreisen
§ 12 Rufbereitschaft
§ 13 Bereitschaftsdienst
§ 14 Nachtdienst
§ 15 Mehrarbeit
§ 16 Gleitzeit
§ 17 Langzeitkonten
§ 17a Ansparen bei Langzeitkonten
§ 17b Zeitausgleich bei Langzeitkonten
§ 18 Automatisierte Zeiterfassung
§ 19 Führungskräfte
Abschnitt 3 Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Grundbetrieb
§ 10 Mobiles Arbeiten
Soldatinnen oder Soldaten kann gestattet werden, den Dienst an einem anderen Ort als dem Arbeitsplatz zu leisten, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.