§ 14 Register; Verordnungsermächtigung
(1) Es wird ein Register eingerichtet, um über den rechtlichen Status eingefrorener Vermögenswerte zu informieren; in diesem Register werden folgende Sachverhalte erfasst:
- 1.
Angaben zu bestimmten Personen und Personengesellschaften und deren Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, eingefroren sind,
- 2.
Angaben zu Vermögenswerten, die von bestimmten Personen und Personengesellschaften kontrolliert werden, denen nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zu Gute kommen dürfen,
- 3.
Angaben zu Vermögenswerten, zu denen nachvollziehbare Hinweise vorliegen, dass sie von bestimmten Personen oder Personengesellschaften kontrolliert werden, die nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, einem Bereitstellungsverbot unterliegen und bei denen an einer Eigentümerschaft oder wirtschaftlichen Berechtigung anderer Personen oder Personengesellschaften nach dem Abschluss eines Verfahrens nach den §§ 11 oder 12 durch Tatsachen begründete Zweifel bestehen.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 3 werden nur erhebliche Vermögenswerte von Personen oder Personengesellschaften erfasst. Erhebliche Vermögenswerte sind Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die zum Zeitpunkt der Eintragung in ihrem Wert über jeweils
100 000 Euro hinausgehen. Die Eintragungen nach diesem Absatz sind mit Wegfall der jeweils zugrundeliegenden Verfügungsbeschränkung unverzüglich zu löschen.
(2) Zu den Sachverhalten nach Absatz 1 werden die folgenden Angaben gespeichert und einander zugeordnet: