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§ 22 Inkrafttreten - Digitale Gesetze
Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen (RVermG)
Inhaltsübersicht
§ 1 Bundesvermögen
§ 2 Den Aufgabennachfolgern zustehendes Reichsvermögen
§ 3 Für Aufgaben eines Landes benutztes Reichsvermögen
§ 4 Oberfinanzdirektionen
§ 5 Rückfallvermögen
§ 6 Sonderregelung bei vereinbarter Verwaltungszuständigkeit
§ 7 Übertragung der Rechte
§ 8 Unübertragbare Vermögensrechte
§ 9 Feststellung der vom Bund auf andere Rechtsträger zu übertragenden Rechte an Grundstücken
§ 10 Formvorschriften für die Übertragung von Rechten
§ 11 Formvorschriften für eine Berichtigung des Grundbuchs
§ 12 Übergang von Beteiligungsrechten auf die Länder
§ 13 Übertragung von Beteiligungsrechten auf die Länder
§ 14 Ausgleich zwischen Bund, Ländern und sonstigen Verwaltungsträgern
§ 15 Bundesgesetzliche Vorabregelungen
§ 16 Besatzungs- und Stationierungsschäden
§ 17 Kosten anhängiger Gerichtsverfahren
§ 18 Kosten der Durchführung des Gesetzes
§ 19 Sondervorschriften für Berlin
§ 20 Sondervorschriften für das Saarland
§ 21 Berlin-Klausel
§ 22 Inkrafttreten
Anlage (zu § 12 Abs. 1)
Inhaltsverzeichnis
§ 22 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden dritten Kalendermonats in Kraft.
(2) Im Saarland tritt dieses Gesetz am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden zwölften Kalendermonats in Kraft.