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§ 17 Kosten anhängiger Gerichtsverfahren - Digitale Gesetze
Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen (RVermG)
Inhaltsübersicht
§ 1 Bundesvermögen
§ 2 Den Aufgabennachfolgern zustehendes Reichsvermögen
§ 3 Für Aufgaben eines Landes benutztes Reichsvermögen
§ 4 Oberfinanzdirektionen
§ 5 Rückfallvermögen
§ 6 Sonderregelung bei vereinbarter Verwaltungszuständigkeit
§ 7 Übertragung der Rechte
§ 8 Unübertragbare Vermögensrechte
§ 9 Feststellung der vom Bund auf andere Rechtsträger zu übertragenden Rechte an Grundstücken
§ 10 Formvorschriften für die Übertragung von Rechten
§ 11 Formvorschriften für eine Berichtigung des Grundbuchs
§ 12 Übergang von Beteiligungsrechten auf die Länder
§ 13 Übertragung von Beteiligungsrechten auf die Länder
§ 14 Ausgleich zwischen Bund, Ländern und sonstigen Verwaltungsträgern
§ 15 Bundesgesetzliche Vorabregelungen
§ 16 Besatzungs- und Stationierungsschäden
§ 17 Kosten anhängiger Gerichtsverfahren
§ 18 Kosten der Durchführung des Gesetzes
§ 19 Sondervorschriften für Berlin
§ 20 Sondervorschriften für das Saarland
§ 21 Berlin-Klausel
§ 22 Inkrafttreten
Anlage (zu § 12 Abs. 1)
Inhaltsverzeichnis
§ 17 Kosten anhängiger Gerichtsverfahren
Soweit sich ein anhängiger Rechtsstreit durch dieses Gesetz erledigt, trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der gerichtlichen Auslagen. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.