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Verordnung über die Zulässigkeit und den Umfang der Wohnungsfürsorge für Bedienstete der Träger der Rentenversicherung (RVBedWohnV)
Eingangsformel
§ 1 Zulässigkeit der Wohnungsfürsorge
§ 2 Umfang der Wohnungsfürsorge
§ 3 Beteiligung der Aufsichtsbehörde
§ 4 Befristung
§ 5 Übergangsregelung
§ 6 Inkrafttreten
Schlussformel
§ 6 Inkrafttreten - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.