Loading...
Loading...
Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Toggle theme
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
§ 5 Übergangsregelung - Digitale Gesetze
Verordnung über die Zulässigkeit und den Umfang der Wohnungsfürsorge für Bedienstete der Träger der Rentenversicherung (RVBedWohnV)
Eingangsformel
§ 1 Zulässigkeit der Wohnungsfürsorge
§ 2 Umfang der Wohnungsfürsorge
§ 3 Beteiligung der Aufsichtsbehörde
§ 4 Befristung
§ 5 Übergangsregelung
§ 6 Inkrafttreten
Schlussformel
Inhaltsverzeichnis
§ 5 Übergangsregelung
Wohnungsfürsorgemaßnahmen, die bis zum 25. April 2005 eingeleitet worden sind, bleiben mit Ausnahme der Regelung in § 2 Abs. 3 unberührt.