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§ 23 Inkrafttreten - Digitale Gesetze
Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes (RsprEinhG)
Erster Abschnitt Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe
Zweiter Abschnitt Verfahrensvorschriften
Dritter Abschnitt Schlußvorschriften
§ 18 Erweiterung der Revisions- und Vorlegungsgründe
§§ 19 und 20
§ 21 Änderung von Bezeichnungen
§ 22 Berlin-Klausel
§ 23 Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
Dritter Abschnitt: Schlußvorschriften
§ 23 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.