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§ 23 Inkrafttreten - Digitale Gesetze
Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes (RsprEinhG)
Erster Abschnitt Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe
Zweiter Abschnitt Verfahrensvorschriften
Dritter Abschnitt Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Dritter Abschnitt: Schlußvorschriften
§ 23 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.