Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
Toggle theme
Loading...
§ 21 Änderung von Bezeichnungen - Digitale Gesetze
Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes (RsprEinhG)
Erster Abschnitt Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe
Zweiter Abschnitt Verfahrensvorschriften
Dritter Abschnitt Schlußvorschriften
§ 18 Erweiterung der Revisions- und Vorlegungsgründe
§§ 19 und 20
§ 21 Änderung von Bezeichnungen
§ 22 Berlin-Klausel
§ 23 Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
Dritter Abschnitt: Schlußvorschriften
§ 21 Änderung von Bezeichnungen
Soweit in anderen Gesetzen und in Verordnungen die Bezeichnung "oberes Bundesgericht" verwendet wird, tritt an ihre Stelle die Bezeichnung "oberster Gerichtshof des Bundes".