Erster Abschnitt Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers
Zweiter Abschnitt Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
Dritter Abschnitt Dem Rechtspfleger nach § 3 Nummer 3 übertragene Geschäfte
Vierter Abschnitt Sonstige Vorschriften auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung
Fünfter Abschnitt Dem Rechtspfleger übertragene Geschäfte in anderen Bereichen
Sechster Abschnitt Schlussvorschriften
§ 24b Amtshilfe
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Geschäfte der Amtshilfe dem Rechtspfleger zu übertragen.
(2) Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.