Erster Abschnitt Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers
Zweiter Abschnitt Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
Dritter Abschnitt Dem Rechtspfleger nach § 3 Nummer 3 übertragene Geschäfte
Vierter Abschnitt Sonstige Vorschriften auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung
Fünfter Abschnitt Dem Rechtspfleger übertragene Geschäfte in anderen Bereichen
Sechster Abschnitt Schlussvorschriften
§ 21 Festsetzungsverfahren - Digitale Gesetze
§ 21 Festsetzungsverfahren
Folgende Geschäfte im Festsetzungsverfahren werden dem Rechtspfleger übertragen:
1.
die Festsetzung der Kosten in den Fällen, in denen die §§ 103ff. der Zivilprozessordnung anzuwenden sind;
2.
die Festsetzung der Vergütung des Rechtsanwalts nach § 11 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes;
3.
die Festsetzung der Gerichtskosten nach den Gesetzen und Verordnungen zur Ausführung von Verträgen mit ausländischen Staaten über die Rechtshilfe sowie die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen.