Zweiter Abschnitt Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
Dritter Abschnitt Dem Rechtspfleger nach § 3 Nummer 3 übertragene Geschäfte
Vierter Abschnitt Sonstige Vorschriften auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung
Fünfter Abschnitt Dem Rechtspfleger übertragene Geschäfte in anderen Bereichen
Sechster Abschnitt Schlussvorschriften
§ 10 Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers - Digitale Gesetze
§ 10 Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers
Für die Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers sind die für den Richter geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Über die Ablehnung des Rechtspflegers entscheidet der Richter.