Zweiter Abschnitt Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
Dritter Abschnitt Dem Rechtspfleger nach § 3 Nummer 3 übertragene Geschäfte
Vierter Abschnitt Sonstige Vorschriften auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung
Fünfter Abschnitt Dem Rechtspfleger übertragene Geschäfte in anderen Bereichen
Sechster Abschnitt Schlussvorschriften
§ 1 Allgemeine Stellung des Rechtspflegers - Digitale Gesetze
§ 1 Allgemeine Stellung des Rechtspflegers
Der Rechtspfleger nimmt die ihm durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben der Rechtspflege wahr.