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§ 13g Umgang mit Fremdgeldern - Digitale Gesetze
Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RDG)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
Teil 2 Rechtsdienstleistungen durch nicht registrierte Personen
Teil 3 Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen
Teil 4 Rechtsdienstleistungsregister
Teil 5 Datenübermittlung und Zuständigkeiten, Bußgeldvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Teil 3: Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen
§ 13g Umgang mit Fremdgeldern
Inkassodienstleister haben fremde Gelder unverzüglich an eine empfangsberechtigte Person weiterzuleiten oder auf ein gesondertes Konto einzuzahlen.