Abschnitt 5 Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen und erforderliche Anpassungsmaßnahmen
Abschnitt 6 Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung
Abschnitt 7 Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
Abschnitt 8 Dienstleistungserbringung in Deutschland
Abschnitt 9 Schlussvorschriften
Eingangsformel
Auf Grund des § 20 Absatz 1 und 2 des Psychotherapeutengesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit: