Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
Toggle theme
Loading...
§ 2 Regelstudienzeit - Digitale Gesetze
[object Object] (PsychThApprO)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Studium
Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Inhalte des Studiums
§ 2 Regelstudienzeit
§ 3 Organisation des Studiums
§ 4 Modulhandbücher
§ 5 Prüfungsordnungen
§ 6 Leistungsübersicht
§ 7 Evaluierung der Studiengänge
Unterabschnitt 2 Hochschulische Lehre
Unterabschnitt 3 Berufspraktische Einsätze
Abschnitt 2 Psychotherapeutische Prüfung
Abschnitt 3 Allgemeine Formvorschriften
Abschnitt 4 Approbation
Abschnitt 5 Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen und erforderliche Anpassungsmaßnahmen
Abschnitt 6 Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung
Abschnitt 7 Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
Abschnitt 8 Dienstleistungserbringung in Deutschland
Abschnitt 9 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1: Studium
Unterabschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Regelstudienzeit
Die Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt
1.
für den Bachelorstudiengang drei Jahre und
2.
für den Masterstudiengang zwei Jahre.