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§ 2 Regelstudienzeit - Digitale Gesetze
[object Object] (PsychThApprO)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Studium
Abschnitt 2 Psychotherapeutische Prüfung
Abschnitt 3 Allgemeine Formvorschriften
Abschnitt 4 Approbation
Abschnitt 5 Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen und erforderliche Anpassungsmaßnahmen
Abschnitt 6 Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung
Abschnitt 7 Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
Abschnitt 8 Dienstleistungserbringung in Deutschland
Abschnitt 9 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1: Studium
Unterabschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Regelstudienzeit
Die Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt
1.
für den Bachelorstudiengang drei Jahre und
2.
für den Masterstudiengang zwei Jahre.