Abschnitt 5 Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen und erforderliche Anpassungsmaßnahmen
Abschnitt 6 Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung
Abschnitt 7 Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
Abschnitt 8 Dienstleistungserbringung in Deutschland
Abschnitt 9 Schlussvorschriften
§ 7 Evaluierung der Studiengänge - Digitale Gesetze
§ 7 Evaluierung der Studiengänge
Die Hochschulen teilen die Ergebnisse der nach Landesrecht vorgeschriebenen Evaluierung der Studiengänge den nach § 22 Absatz 5 des Psychotherapeutengesetzes zuständigen Stellen mit.