§ 31 Fernbleiben und Abbruch der psychotherapeutischen Prüfung
(1) Bleibt eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat einem Teil der psychotherapeutischen Prüfung fern, ist § 30 entsprechend anzuwenden.
(2) Bricht eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat einen Teil der psychotherapeutischen Prüfung nach dessen Beginn ab, so gilt der Abbruch als Fernbleiben.
Nicht amtlicher Hinweis:
(+++ § 31: Zur Geltung vgl. § 65 Abs. 4
§ 31: Zur Geltung vgl. § 69 Abs. 7 +++)