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[object Object] (PsychThApprO)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Studium
Abschnitt 2 Psychotherapeutische Prüfung
Abschnitt 3 Allgemeine Formvorschriften
Abschnitt 4 Approbation
Abschnitt 5 Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen und erforderliche Anpassungsmaßnahmen
Abschnitt 6 Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung
Abschnitt 7 Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
Abschnitt 8 Dienstleistungserbringung in Deutschland
Abschnitt 9 Schlussvorschriften
§ 28 Bestehen der psychotherapeutischen Prüfung - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Psychotherapeutische Prüfung
Unterabschnitt 1: Allgemeine Prüfungsbestimmungen
§ 28 Bestehen der psychotherapeutischen Prüfung
Die psychotherapeutische Prüfung ist bestanden, wenn
1.
die mündlich-praktische Fallprüfung bestanden worden ist und
2.
die anwendungsorientierte Parcoursprüfung bestanden worden ist.