(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
- 1.
die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Herstellen eines Polsterteils statt.
(4) Für den Prüfungsbereich bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
Auftragsunterlagen zu prüfen, technische Unterlagen anzuwenden, Arbeitsschritte festzulegen,
- b)
Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör unter Berücksichtigung von Eigenschaften und Verwendungszweck auszuwählen,
- c)
Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen und anzuwenden, Maße und Proportionen zu unterscheiden,
- d)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen auszuwählen und einzusetzen,
- e)
Bezugsmaterialien und Hilfsstoffe zuzuschneiden, zu kontrollieren und zu kennzeichnen,
- f)
Bezüge zu nähen,
- g)
Polster oder Matratzen aufzubauen,
- h)
Rücken-, Sitz-, Arm- und Kissenpolster oder Matratzen herzustellen,
- i)
Verzierungen anzubringen,
- j)
Zwischenkontrollen durchzuführen,
- k)
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu ergreifen,
- l)
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsprobe zu begründen;
- 2.
für den Nachweis nach Nummer 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- a)
Zuschneiden und Nähen eines Bezugs sowie
- b)
Vorpolstern und Beziehen eines Polsterteils;