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§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes - Digitale Gesetze
[object Object] (PolstAusbV)
Eingangsformel
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
§ 3 Ausbildungsrahmenplan
§ 4 Struktur und Inhalte der Berufsausbildung
§ 5 Durchführung der Berufsausbildung, schriftlicher Ausbildungsnachweis
§ 6 Zwischenprüfung
§ 7 Abschlussprüfung
§ 8 Gewichtung der Prüfungsbereiche, Bestehen der Abschlussprüfung
§ 9 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
§ 10 Anrechnungsregelung
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Polsterer und zur Polsterin
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Polsterers und der Polsterin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.