(1) Im Sinne dieser Verordnung
- 1.
ist „Personenkraftwagen“ (Pkw) ein Kraftfahrzeug der Klasse M1 nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/858 in der jeweils geltenden Fassung; nicht als Personenkraftwagen gilt ein Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang 1 Teil A Nummer 5 der Verordnung (EU) 2018/858;
- 2.
ist ein Personenkraftwagen „neu“, der noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft worden ist; davon ist auszugehen bei einem Personenkraftwagen, der typgenehmigt ist und
- a)
dessen Erstzulassung zur Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr zu dem Zeitpunkt, zu dem er vom Hersteller oder Händler ausgestellt oder zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing angeboten oder beworben wird, noch nicht länger als acht Monate zurückliegt oder
- b)
der einen Kilometerstand von 1 000 Kilometern oder weniger aufweist;
- 3.
ist ein Personenkraftwagen „gebraucht“, sofern er nicht neu ist;
- 4.
ist „Modell“ die Handelsbezeichnung eines Fahrzeugtyps; bei mehreren Varianten und Versionen eines Fahrzeugtyps haben die unter einem Modell zusammengefassten Fahrzeuge mindestens folgende Merkmale gemeinsam:
- a)
Fabrikmarke und Handelsbezeichnung gemäß Übereinstimmungsbescheinigung,
- b)
Antriebsmaschinen hinsichtlich der Baumerkmale gemäß Anhang I Teil B Nummer 1.2.1. Buchstabe b sowie Nummer 1.3.1. Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2018/858:
- aa)
die Art der Energieversorgung: Verbrennungsmotor, Elektromotor, Brennstoffzelle oder Sonstiges,
- bb)
bei einem Verbrennungsmotor das Arbeitsverfahren: Fremdzündung, Selbstzündung oder Sonstiges,
- cc)
bei einem Verbrennungsmotor die Zahl und Anordnung der Zylinder: L4, V6 oder Sonstige,
- dd)
(2) Die Begriffe „Fahrzeugtyp“, „Variante“ und „Version“ sind die vom Hersteller gemäß Anhang I Teil B Punkt 1.1., 1.2. und 1.3. der Verordnung (EU) 2018/858, in der jeweils geltenden Fassung, angegebenen Unterteilungen einer bestimmten Fabrikmarke, die durch die Typen-, Varianten- und Versionsschlüssel in alphanumerischem Code eindeutig identifiziert werden.
(3) Die phasenspezifischen Werte umfassen den jeweiligen Kraftstoffverbrauchswert oder Stromverbrauchswert „Innenstadt“, „Stadtrand“, „Landstraße“ und „Autobahn“. Dabei entspricht
- 1.
„Innenstadt“ dem Kraftstoffverbrauchswert oder Stromverbrauchswert für die Prüfphase „Niedrig“ nach der Verordnung (EU) 2017/1151,
- 2.
„Stadtrand“ dem Kraftstoffverbrauchswert oder Stromverbrauchswert für die Prüfphase „Mittel“ nach der Verordnung (EU) 2017/1151,
- 3.
„Landstraße“ dem Kraftstoffverbrauchswert oder Stromverbrauchswert für die Prüfphase „Hoch“ nach der Verordnung (EU) 2017/1151,
- 4.
„Autobahn“ dem Kraftstoffverbrauchswert oder Stromverbrauchswert für die Prüfphase „Höchstwert“ nach der Verordnung (EU) 2017/1151,
- 5.
„Kraftstoffverbrauch bei entladener Batterie“ dem Kraftstoffverbrauchswert „kombinierter Kraftstoffverbrauch bei Ladungserhaltung“ nach der Verordnung (EU) 2017/1151 und
- 6.
„Stromverbrauch bei rein elektrischem Betrieb“ dem Stromverbrauchswert „Stromverbrauch EC, kombiniert“ nach Anhang I, Anlage 3 Punkt 2.5.3.8.1. der Verordnung (EU) 2017/1151.