Die Anwendung ist verboten - 1.
auf nicht versiegelten Flächen, die mit Schlacke, Split, Kies und ähnlichen Materialien befestigt sind (Wege, Plätze und sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle besteht, es sei denn, die zuständige Behörde schreibt mit der Genehmigung ein Anwendungsverfahren vor, mit dem sichergestellt ist, dass die Gefahr der Abschwemmung nicht besteht, - 2.
auf oder unmittelbar an Flächen, die mit Beton, Bitumen, Pflaster, Platten und ähnlichen Materialien versiegelt sind (Wege, Plätze und sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder in Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle besteht, es sei denn, die zuständige Behörde schreibt mit der Genehmigung ein Anwendungsverfahren vor, mit dem sichergestellt ist, dass die Gefahr der Abschwemmung nicht besteht, - 3.
im Haus- und Kleingartenbereich; dies gilt nicht, solange für das jeweilige Pflanzenschutzmittel auf Grund einer vor dem 8. September 2021 getroffenen unanfechtbaren Entscheidung - a)
die Anwendung durch nichtberufliche Anwender zugelassen ist oder - b)
die Anwendung durch berufliche Anwender zugelassen und die Eignung zur Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich nach § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 oder Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes festgelegt ist,
- 4.
auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind; dies gilt nicht, solange für das jeweilige Pflanzenschutzmittel auf Grund einer vor dem 8. September 2021 getroffenen unanfechtbaren Entscheidung die Eignung für die Anwendung auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, im Rahmen eines Zulassungsverfahrens festgelegt oder die Anwendung auf Flächen genehmigt ist, die für die Allgemeinheit bestimmt sind.
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