§ 1 Vollständiges Anwendungsverbot
Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 1 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen nicht angewandt werden.
Nicht amtlicher Hinweis:
(+++ § 1: Zur Nichtanwendung vgl. § 1 V v. 12.12.2023 I Nr. 360 (VorlPflSchMAnwV) +++)