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§ 2 Eingeschränktes Anwendungsverbot - Digitale Gesetze
Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel (PflSchAnwV 1992)
§ 1 Vollständiges Anwendungsverbot
§ 2 Eingeschränktes Anwendungsverbot
§ 3 Anwendungsbeschränkungen
§ 3a Besondere Abgabebedingungen
§ 3b Besondere Anwendungsbedingungen
§ 4 Verbot der Anwendung in Gebieten mit Bedeutung für den Naturschutz
§ 4a Verbot der Anwendung an Gewässern
§ 5 Einfuhrverbote
§ 6 Verunreinigungen
§ 7 Ausnahmen
§ 8 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Anlage 1 (zu den §§ 1 und 5 Abs. 1) Vollständiges Anwendungsverbot
Anlage 2 (zu den §§ 2, 4 und 5 Abs. 2) Eingeschränktes Anwendungsverbot
Anlage 3 (zu den §§ 3 und 4) Anwendungsbeschränkungen
Anlage 4 (zu § 3a) Besondere Abgabebedingungen
Inhaltsverzeichnis
§ 2 Eingeschränktes Anwendungsverbot
Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen nur angewandt werden, soweit dies nach Spalte 3 zulässig ist.