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§ 26 Erlöschen der Genehmigung - Digitale Gesetze
Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
I. Allgemeine Vorschriften
II. Genehmigung
III. Sonderbestimmungen für die einzelnen Verkehrsarten
IV. Auslandsverkehr
V. Aufsicht, Prüfungsbefugnisse
VI. Rechtsbehelfsverfahren und Gebühren
VII. Erlaß von Rechtsverordnungen und Allgemeinen Verwaltungsvorschriften
VIII. Bußgeldvorschriften
IX. Übergangs- und Schlußbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
II.: Genehmigung
§ 26 Erlöschen der Genehmigung
Die Genehmigung erlischt
1.
bei einem Straßenbahn-, Obusverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sowie einem Taxenverkehr, wenn der Unternehmer
a)
den Betrieb nicht innerhalb der ihm von der Genehmigungsbehörde gesetzten Frist aufgenommen hat oder
b)
von der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des gesamten ihm genehmigten Verkehrs dauernd entbunden wird,
2.
beim Taxenverkehr, wenn der Unternehmer seinen Betriebssitz in eine andere Gemeinde verlegt.