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Patentgesetz (PatG)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Das Patent
Zweiter Abschnitt Deutsches Patent- und Markenamt
Dritter Abschnitt Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
Vierter Abschnitt Patentgericht
Fünfter Abschnitt Verfahren vor dem Patentgericht
1. Beschwerdeverfahren
§ 73
§ 74
§ 75
§ 76
§ 77
§ 78
§ 79
§ 80
2. Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren
3. Gemeinsame Verfahrensvorschriften
Sechster Abschnitt Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
Siebenter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften
Achter Abschnitt Verfahrenskostenhilfe
Neunter Abschnitt Rechtsverletzungen
Zehnter Abschnitt Verfahren in Patentstreitsachen
Elfter Abschnitt Patentberühmung
Zwölfter Abschnitt Übergangsvorschriften
§ 78 - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Fünfter Abschnitt: Verfahren vor dem Patentgericht
1.: Beschwerdeverfahren
§ 78
Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn
1.
einer der Beteiligten sie beantragt,
2.
vor dem Patentgericht Beweis erhoben wird (§ 88 Abs. 1) oder
3.
das Patentgericht sie für sachdienlich erachtet.