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§ 74 - Digitale Gesetze
Patentgesetz (PatG)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Das Patent
Zweiter Abschnitt Deutsches Patent- und Markenamt
Dritter Abschnitt Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
Vierter Abschnitt Patentgericht
Fünfter Abschnitt Verfahren vor dem Patentgericht
1. Beschwerdeverfahren
§ 73
§ 74
§ 75
§ 76
§ 77
§ 78
§ 79
§ 80
2. Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren
3. Gemeinsame Verfahrensvorschriften
Sechster Abschnitt Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
Siebenter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften
Achter Abschnitt Verfahrenskostenhilfe
Neunter Abschnitt Rechtsverletzungen
Zehnter Abschnitt Verfahren in Patentstreitsachen
Elfter Abschnitt Patentberühmung
Zwölfter Abschnitt Übergangsvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Fünfter Abschnitt: Verfahren vor dem Patentgericht
1.: Beschwerdeverfahren
§ 74
(1) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt Beteiligten zu.
(2) In den Fällen des § 31 Abs. 5 und des § 50 Abs. 1 und 2 steht die Beschwerde auch der zuständigen obersten Bundesbehörde zu.