Sechster Abschnitt Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
Siebenter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften
Achter Abschnitt Verfahrenskostenhilfe
Neunter Abschnitt Rechtsverletzungen
Zehnter Abschnitt Verfahren in Patentstreitsachen
Elfter Abschnitt Patentberühmung
Zwölfter Abschnitt Übergangsvorschriften
§ 75 - Digitale Gesetze
§ 75
(1) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Beschwerde hat jedoch keine aufschiebende Wirkung, wenn sie sich gegen einen Beschluß der Prüfungsstelle richtet, durch den eine Anordnung nach § 50 Abs. 1 erlassen worden ist.