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§ 5 Freiwilliges Ausscheiden - Digitale Gesetze
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte (PatAnwAPrV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Teil 1 Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes
Teil 2 Prüfung nach § 8 der Patentanwaltsordnung
Teil 3 Sicherung des Unterhalts
Teil 4 Eignungsprüfung nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland
Teil 5 Übergangsbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Teil 1: Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes
Abschnitt 1: Zulassung zur Ausbildung
§ 5 Freiwilliges Ausscheiden
Wer freiwillig aus der Ausbildung ausscheiden will, hat dies dem Deutschen Patent- und Markenamt unverzüglich schriftlich mitzuteilen.