Teil 1 Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes
Teil 2 Prüfung nach § 8 der Patentanwaltsordnung
Teil 3 Sicherung des Unterhalts
Teil 4 Eignungsprüfung nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland
Teil 5 Übergangsbestimmungen
§ 1 Voraussetzungen für die Zulassung
Zur Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes wird als Bewerberin oder Bewerber für den Beruf des Patentanwalts zugelassen, wer die Voraussetzungen des § 6 der Patentanwaltsordnung erfüllt.