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§ 9 Speicherung von passrechtlichen Maßnahmen - Digitale Gesetze
Passgesetz (PassG)
Erster Abschnitt Passvorschriften
Zweiter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften
Dritter Abschnitt Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Erster Abschnitt: Passvorschriften
§ 9 Speicherung von passrechtlichen Maßnahmen
Anordnungen nach § 7 Absatz 1 oder 2 oder § 8 dürfen im polizeilichen Grenzfahndungsbestand gespeichert werden.