(1) Die Passbehörden führen Passregister.
(2) Das Passregister darf neben dem Lichtbild und der Unterschrift des Passinhabers sowie verfahrensbedingten Bearbeitungsvermerken ausschließlich folgende Daten enthalten:
- 1.
Familienname und ggf. Geburtsname,
- 2.
Vornamen,
- 3.
Doktorgrad,
- 4.
Ordensname, Künstlername,
- 5.
Tag und Ort der Geburt,
- 6.
Geschlecht,
- 7.
Größe, Farbe der Augen,
- 8.
gegenwärtige Anschrift,
- 8a.
E-Mail-Adresse, sofern der Passinhaber in die Speicherung einwilligt,
- 9.
Staatsangehörigkeit,
- 10.
Seriennummer,
- 11.
Gültigkeitsdatum,
- 12.
Nachweise über erteilte Ermächtigungen nach § 19 Absatz 4 Satz 2,
- 13.
Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Unterschrift von gesetzlichen Vertretern,
- 14.
ausstellende Behörde,
- 14a.
die örtlich zuständige Passbehörde, wenn diese nicht mit der ausstellenden Passbehörde identisch ist,
- 15.
Vermerke über Anordnungen nach den §§ 7, 8 und 10,
- 16.
lichtbildaufnehmende Stelle.