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§ 8 Passentziehung - Digitale Gesetze
Passgesetz (PassG)
Erster Abschnitt Passvorschriften
Zweiter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften
Dritter Abschnitt Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Erster Abschnitt: Passvorschriften
§ 8 Passentziehung
Ein Pass oder ein ausschließlich als Passersatz bestimmter amtlicher Ausweis kann dem Inhaber entzogen werden, wenn Tatsachen bekanntwerden, die nach § 7 Absatz 1 die Passversagung rechtfertigen würden.