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[object Object] (PapTechAusbV 2010)
Eingangsformel
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
§ 3 Struktur der Berufsausbildung
§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 5 Durchführung der Berufsausbildung
§ 6 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt der Abschlussprüfung
§ 7 Inhalt von Teil 1 der Abschlussprüfung
§ 8 Prüfungsbereiche von Teil 1 der Abschlussprüfung
§ 9 Prüfungsbereich „Steuern und Regeln von Anlagen zur Aufbereitung von Roh-, Faser- und Hilfsstoffen sowie Qualitätssicherung“
§ 10 Prüfungsbereich „Aufbereiten von Roh-, Faser- und Hilfsstoffen sowie Instandhaltung“
§ 11 Inhalt von Teil 2 der Abschlussprüfung
§ 12 Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung
§ 13 Prüfungsbereich „Bedienen von Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe und Zellstoff“
§ 14 Prüfungsbereich „Steuern und Regeln von Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe und Zellstoff“
§ 15 Prüfungsbereich „Durchführen einer betrieblichen Aufgabe“
§ 16 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
§ 17 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
§ 18 Mündliche Ergänzungsprüfung in der Abschlussprüfung
§ 19 Übergangsregelung
Anlage (zu § 4 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin
§ 17 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
§ 17 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
„Steuern und Regeln von Anlagen zur Aufbereitung von Roh-, Faser- und Hilfsstoffen sowie Qualitätssicherung“ mit 20 Prozent,
2.
„Aufbereiten von Roh-, Faser- und Hilfsstoffen sowie Instandhaltung“ mit 10 Prozent,
3.
„Bedienen von Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe und Zellstoff“ mit 15 Prozent,
4.
„Steuern und Regeln von Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe und Zellstoff“ mit 20 Prozent,
5.
„Durchführen einer betrieblichen Aufgabe“ mit 25 Prozent sowie
6.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“ mit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.