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[object Object] (PapTechAusbV 2010)
Eingangsformel
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
§ 3 Struktur der Berufsausbildung
§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 5 Durchführung der Berufsausbildung
§ 6 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt der Abschlussprüfung
§ 7 Inhalt von Teil 1 der Abschlussprüfung
§ 8 Prüfungsbereiche von Teil 1 der Abschlussprüfung
§ 9 Prüfungsbereich „Steuern und Regeln von Anlagen zur Aufbereitung von Roh-, Faser- und Hilfsstoffen sowie Qualitätssicherung“
§ 10 Prüfungsbereich „Aufbereiten von Roh-, Faser- und Hilfsstoffen sowie Instandhaltung“
§ 11 Inhalt von Teil 2 der Abschlussprüfung
§ 12 Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung
§ 13 Prüfungsbereich „Bedienen von Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe und Zellstoff“
§ 14 Prüfungsbereich „Steuern und Regeln von Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe und Zellstoff“
§ 15 Prüfungsbereich „Durchführen einer betrieblichen Aufgabe“
§ 16 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
§ 17 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
§ 18 Mündliche Ergänzungsprüfung in der Abschlussprüfung
§ 19 Übergangsregelung
Anlage (zu § 4 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Papiertechnologe/Papiertechnologin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes - Digitale Gesetze