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§ 126 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft - Digitale Gesetze
Patentanwaltsordnung (PAO)
Inhaltsübersicht
Erster Teil Der Patentanwalt
Zweiter Teil Zulassung und allgemeine Vorschriften
Dritter Teil Rechte und Pflichten des Patentanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Patentanwälte
Vierter Teil Die Patentanwaltskammer
Fünfter Teil Gerichte in Patentanwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen
Sechster Teil Berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen
Siebenter Teil Berufsgerichtliches Verfahren
Erster Abschnitt Allgemeines
Zweiter Abschnitt Verfahren im ersten Rechtszug
Dritter Abschnitt Rechtsmittel
§ 124 Beschwerde
§ 125 Berufung
§ 126 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft
§ 127 Revision
§ 128 Einlegung der Revision und Verfahren
§ 129 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof
Vierter Abschnitt Sicherung von Beweisen
Fünfter Abschnitt Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme
Sechster Abschnitt Vollstreckung berufsgerichtlicher Maßnahmen und Kosten sowie Tilgung
Achter Teil Kosten in Patentanwaltssachen
Neunter Teil Beratungs- und Vertretungsbefugnis des Patentassessors in ständigem Dienstverhältnis
Zehnter Teil Ausländische Patentanwaltsberufe und Berufsausübungsgesellschaften
Elfter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Siebenter Teil: Berufsgerichtliches Verfahren
Dritter Abschnitt: Rechtsmittel
§ 126 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft
Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft in dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht werden von der Staatsanwaltschaft bei diesem Gericht wahrgenommen.