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§ 7 Verjährung - Digitale Gesetze
Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen (OlympSchG)
§ 1 Gegenstand des Gesetzes
§ 2 Inhaber des Schutzrechts
§ 3 Rechtsverletzungen
§ 4 Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben
§ 5 Unterlassungsanspruch; Schadensersatzanspruch
§ 6 Vernichtungsanspruch
§ 7 Verjährung
§ 8 Fortgeltung bestehender Rechte
§ 9 Sachliche Zuständigkeit
§ 10 Inkrafttreten
Anlage 1
Inhaltsverzeichnis
§ 7 Verjährung
Auf die Verjährung der in den §§ 5 und 6 genannten Ansprüche finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Ersten Buches Bürgerliches Gesetzbuch entsprechende Anwendung.