Zweiter Teil Vermögenswerte der NSDAP und ihrer Einrichtungen
Dritter Teil Schlußbestimmungen
§ 17 Anmeldestelle - Digitale Gesetze
§ 17 Anmeldestelle
Anmeldestelle für die nach diesem Gesetz vom Bund zu erfüllenden Ansprüche ist das Bundesministerium der Finanzen oder eine von ihm zu bestimmende Behörde oder Anstalt seines Geschäftsbereichs.