Zweiter Teil Vermögenswerte der NSDAP und ihrer Einrichtungen
Dritter Teil Schlußbestimmungen
§ 15 Anspruchsschuldner - Digitale Gesetze
§ 15 Anspruchsschuldner
Anspruchsschuldner der nach den §§ 5, 6, 7 und 10 zu erfüllenden Ansprüche ist der Bund. Dies gilt nicht, wenn der Gläubiger von einem Dritten Befriedigung für seinen Anspruch verlangen kann.