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[object Object] (NotSanG)
Abschnitt 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Abschnitt 2 Ausbildung
Abschnitt 3 Ausbildungsverhältnis
Abschnitt 4 Erbringen von Dienstleistungen
Abschnitt 5 Zuständigkeiten
Abschnitt 6 Bußgeldvorschriften
Abschnitt 7 Anwendungs- und Übergangsvorschriften
§ 21 Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 3: Ausbildungsverhältnis
§ 21 Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts
Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer, die
1.
die Ausbildung nach § 7 an einer Hochschule absolvieren oder
2.
in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis als Beamte auf Widerruf stehen.