Abschnitt 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Abschnitt 2 Ausbildung
Abschnitt 3 Ausbildungsverhältnis
Abschnitt 4 Erbringen von Dienstleistungen
Abschnitt 5 Zuständigkeiten
Abschnitt 6 Bußgeldvorschriften
Abschnitt 7 Anwendungs- und Übergangsvorschriften
§ 14 Pflichten der Schülerin oder des Schülers - Digitale Gesetze
§ 14 Pflichten der Schülerin oder des Schülers
Die Schülerin oder der Schüler hat sich zu bemühen, die in § 4 genannten Kompetenzen zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Sie oder er ist insbesondere verpflichtet,
1.
an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen,
2.
die ihr oder ihm im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen und
3.
die für Beschäftigte in Einrichtungen nach § 5 Absatz 2 Satz 3 geltenden Bestimmungen über die Schweigepflicht einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren.