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§ 16 Probezeit - Digitale Gesetze
[object Object] (NotSanG)
Abschnitt 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Abschnitt 2 Ausbildung
Abschnitt 3 Ausbildungsverhältnis
§ 12 Ausbildungsvertrag
§ 13 Pflichten des Ausbildungsträgers
§ 14 Pflichten der Schülerin oder des Schülers
§ 15 Ausbildungsvergütung
§ 16 Probezeit
§ 17 Ende des Ausbildungsverhältnisses
§ 18 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
§ 19 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
§ 20 Nichtigkeit von Vereinbarungen
§ 21 Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts
Abschnitt 4 Erbringen von Dienstleistungen
Abschnitt 5 Zuständigkeiten
Abschnitt 6 Bußgeldvorschriften
Abschnitt 7 Anwendungs- und Übergangsvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 3: Ausbildungsverhältnis
§ 16 Probezeit
Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Die Probezeit beträgt vier Monate.