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[object Object] (NotSanG)
Abschnitt 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Abschnitt 2 Ausbildung
Abschnitt 3 Ausbildungsverhältnis
Abschnitt 4 Erbringen von Dienstleistungen
Abschnitt 5 Zuständigkeiten
Abschnitt 6 Bußgeldvorschriften
Abschnitt 7 Anwendungs- und Übergangsvorschriften
§ 16 Probezeit - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 3: Ausbildungsverhältnis
§ 16 Probezeit
Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Die Probezeit beträgt vier Monate.