Teil II Zulässige Miete für öffentlich geförderte Wohnungen
Teil III Zulässige Miete für preisgebundene steuerbegünstigte und frei finanzierte Wohnungen
Teil IV Umlagen, Zuschläge und Vergütungen
Teil V Schlußvorschriften
§ 36 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 33a des Wohnungsbindungsgesetzes und § 125 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes auch im Land Berlin.