Teil II Zulässige Miete für öffentlich geförderte Wohnungen
Teil III Zulässige Miete für preisgebundene steuerbegünstigte und frei finanzierte Wohnungen
Teil IV Umlagen, Zuschläge und Vergütungen
Teil V Schlußvorschriften
§ 35 Sondervorschrift für Berlin - Digitale Gesetze
§ 35 Sondervorschrift für Berlin
Im Land Berlin gilt § 1 Abs. 1 der Verordnung in folgender Fassung: "(1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf preisgebundene Wohnungen, die nach dem 24. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig werden."