Vierter Unterabschnitt Ermittlung und Feststellung der Abstimmungsergebnisse
Zweiter Abschnitt Volksbegehren
Dritter Abschnitt Volksbefragung
Vierter Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 19 Vermerk im Stimmberechtigtenverzeichnis
Hat ein Stimmberechtigter einen Stimmschein erhalten, so wird im Stimmberechtigtenverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe "Stimmschein" oder "S" eingetragen.