Vierter Unterabschnitt Ermittlung und Feststellung der Abstimmungsergebnisse
Zweiter Abschnitt Volksbegehren
Dritter Abschnitt Volksbefragung
Vierter Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 11 Zuständige Behörde - Digitale Gesetze
§ 11 Zuständige Behörde
Der Stimmschein wird von der Gemeindebehörde erteilt, in deren Stimmberechtigtenverzeichnis der Stimmberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.