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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Wetterdienst des Bundes (MWDVDV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
Abschnitt 2 Ausbildung
Abschnitt 3 Laufbahnprüfung
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
§ 8 Ausbildungsakten - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1: Allgemeines
§ 8 Ausbildungsakten
Der Deutsche Wetterdienst führt über jede Anwärterin und jeden Anwärter eine Ausbildungsakte. Darin aufzunehmen sind der Ausbildungsplan sowie die Bewertungen der Leistungen in den Leistungsnachweisen und der berufspraktischen Ausbildung.