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§ 1 Vorbereitungsdienst - Digitale Gesetze
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Wetterdienst des Bundes (MWDVDV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
Abschnitt 2 Ausbildung
Abschnitt 3 Laufbahnprüfung
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1: Allgemeines
§ 1 Vorbereitungsdienst
Die Ausbildung und Prüfung nach dieser Verordnung sind der Vorbereitungsdienst für den mittleren Wetterdienst des Bundes. Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel 20 Monate.