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§ 7 Erholungsurlaub - Digitale Gesetze
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Wetterdienst des Bundes (MWDVDV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
Abschnitt 2 Ausbildung
Abschnitt 3 Laufbahnprüfung
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1: Allgemeines
§ 7 Erholungsurlaub
Erholungsurlaub wird in Absprache mit der oder dem jeweiligen Ausbildungsbeauftragten gewährt.