Abschnitt 2 Schriftlicher Teil der staatlichen Prüfung
Abschnitt 3 Mündlicher Teil der staatlichen Prüfung
Abschnitt 4 Praktischer Teil der staatlichen Prüfung
Abschnitt 5 Abschluss des Prüfungsverfahrens
Teil 3 Erlaubnisurkunde
Teil 4 Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und erforderliche Anpassungsmaßnahmen
Teil 5 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 24 Niederschrift
Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung sowie etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen. Die Niederschrift kann in schriftlicher oder elektronischer Form erfolgen.